Behältermerkblatt

Merkblatt für Behälterdienstleistungen, Stück- und Tanktransporte

Stand: März 2026

Dieses Behältermerkblatt konkretisiert die Pflichten der Vertragsparteien bei Behälterdienstleistungen nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), der Nachweisverordnung (NachwV) und sonstiger einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Es ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Jakob Becker Gruppe und gilt für alle Unternehmen der Gruppe gleichermaßen

 

1.  Definitionen

Abfall: Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Auftraggeber entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG).

Störstoffe: Alle nicht vertragsgemäßen, nicht deklarierten oder die Entsorgung beeinträchtigenden Bestandteile eines Abfalls, insbesondere solche, die die Behandlung oder Verwertung erschweren oder ausschließen (z. B. gefährliche Stoffe, Flüssigkeiten, Metalle, Fremdmaterialien).“

 

2. Leistungsumfang der Behälterdienstleistungen

a) Zu den Behälterdienstleistungen gehören – je nach Vertrag – insbesondere:

  • Die Gestellung von Containern, Behältnissen und/oder Verdichtungseinrichtungen (z. B. Presscontainer)
  • Alle damit verbundenen Transportleistungen
  • Die Entsorgung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung der beauftragten Abfälle
  • Analytische Leistungen (z. B. Schadstoffanalyse), soweit vereinbart
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags ausdrücklich geschuldet sind

b) Wenn die Bereitstellung von Containern, Behältnissen oder technischen Einrichtungen vereinbart ist, umfasst diese Leistung:

  • Übergabe in betriebsbereitem Zustand
  • Nicht umfasst, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: • Bauliche Arbeiten (z. B. Fundamentarbeiten, Bodenkanäle, Durchbrüche, Isolation) • Montage-, Elektro-, Dachdecker-, Klempnerarbeiten, Bereitstellung von Kran- und Hebegeräten, Gerüsten, Entladeeinrichtungen • Transporte innerhalb einer Baustelle oder spezielle Logistik, soweit nicht ausdrücklich vereinbart

c) Wartung, Instandhaltung und Ersatzgeräte:

  • Regelmäßige Wartung (z. B. Reinigung, Kontrolle) der Behältnisse erfolgt kostenfrei, sofern dies möglich ist.
  • Die Wartung technischer Einrichtungen (z. B. Verdichteranlagen, Umladehilfen) erfolgt ggf. auf Basis eines gesonderten Wartungsvertrags und ist kostenpflichtig.
  • Können Wartungsarbeiten nicht vor Ort durchgeführt werden, stellt der Auftragnehmer ein Ersatzgerät zur Verfügung.
  • Kosten für Wartung, Instandsetzung oder Ersatzgeräte trägt der Auftraggeber, sofern die Notwendigkeit auf unsachgemäßer Aufstellung, Bedienung oder Handhabung seinerseits beruht.
  • Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder durch den Auftraggeber verursachte Mängel werden vom Auftraggeber ersetzt.

d) Bereitstellung, Zugang und Gefährdung:

  • Der Auftraggeber stellt sicher, dass Behältnisse so bereitgestellt werden (in der Regel ebenerdig), dass der Auftragnehmer sie ohne Behinderung und ohne Verwechslung abholen kann.
  • Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Umstände (z. B. Verkehrsbehinderungen, Umwelteinflüsse) entstehen, die eine sichere und ordnungsgemäße Entsorgung beeinträchtigen.
  • Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die Abholung oder Entsorgung erschweren oder gefährden könnten.

e) Deklarationspflicht des Auftraggebers:

  • Der Auftraggeber hat die Zusammensetzung der abzuholenden Abfälle korrekt zu deklarieren – unter Angabe der Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Die gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers (z. B. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) bleiben hiervon unberührt.
  • Für Abfälle, für die ein Entsorgungsnachweis notwendig ist, hat der Auftraggeber als Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung abzugeben und erforderliche Begleit- und Übernahmescheine auszufüllen.

 

 

3. Pflichten des Auftraggebers

a) Allgemeine Verpflichtungen:

  • Sofern erforderlich, hat der Auftraggeber alle behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Nachweise für Aufstellung und Betrieb von Behälter-/Verdichtungseinrichtungen einzuholen.
  • Der Auftraggeber trägt die Pflicht zur Sicherung, Kennzeichnung und Einhaltung straßen- bzw. kommunalrechtlicher Vorschriften, wenn das Behältnis auf öffentlichen Flächen platziert wird.
  • Der Auftraggeber haftet für die Auswahl des Behälterstandortes – insbesondere muss ein stabiler Untergrund gewährleistet sein und der Standort frei zugänglich sein
  • Liegt keine genaue Angabe vor oder erweist sich der Standort als ungeeignet, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen geeigneten Standort zu bestimmen oder die Leistung abzulehnen.
  • Umsetzungen von Behältnissen ohne Zustimmung des Auftragnehmers sind unzulässig.
  • Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für Schäden an Containern während der Überlassungsdauer und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
  • Der Auftraggeber ist verantwortlich für Emissionsvorgaben beim Betrieb der Einrichtung (z. B. Geräusche, Abgase).
  • Betriebskosten (z. B. Stromversorgung) und Gebühren für behördliche Genehmigungen trägt der Auftraggeber.
  • Wenn der Auftragnehmer mit Genehmigungen oder Sicherungsmaßnahmen beauftragt wird, ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen.
  • Sabotage oder Manipulation durch Dritte sind vom Auftraggeber durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
  • Die ordnungsgemäße Befüllung der Behältnisse (z. B. zulässiges Gesamtgewicht) ist sicherzustellen; der Auftraggeber hat die Reinigung zu veranlassen.
  • Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich Schadensfälle mitzuteilen und alles zumutbar zu tun, um Schäden zu minimieren.
  • Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich verantwortlicher Abfallerzeuger im Sinne von § 7 KrWG und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung, soweit keine ausdrückliche schriftliche Pflichtenübertragung auf den Auftragnehmer erfolgt ist.
  • Der Auftraggeber hat die Zusammensetzung der Abfälle korrekt nach der AVV zu deklarieren.

b) Verbot und Mitteilung von Abweichungen:

  • Es dürfen nur deklarierte Abfallstoffe in das Behältnis gelangen. Störstoffe sind zu vermeiden.
  • Kommen Abweichungen vor, muss der Auftraggeber dies rechtzeitig und ausdrücklich dem Auftragnehmer anzeigen.
  • Bei unzulässigen Abweichungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Rücknahme zu verlangen oder eine geänderte Entsorgung durchzuführen, und die Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

c) Materialien, die ausgeschlossen sind:

  • Abfälle, die Behältnisse oder Fahrzeuge angreifen (z. B. starke Säuren)
  • Schnee, Eis
  • Menschliche/ tierische Fäkalien, Infektiöser Abfall, Kadaver
  • Explosivstoffe oder wassergefährdende Stoffe
  • Heiße Asche oder Schlacke
  • Flüssige oder nicht stichfeste Abfälle

d) Kosten und Haftung:

  • Der Auftraggeber haftet für Schäden, Bußgelder oder behördliche Maßnahmen, die auf unzutreffende oder unvollständige Deklarationen zurückzuführen sind, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
  • Kommen unzulässige Störstoffe oder Abweichungen vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, Rücknahme zu verlangen, die Entsorgung zu verweigern oder die Abfälle auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß zu entsorgen

 

4. Verpackung und Behälter

  • Die Verpackung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen – hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich.
  • Verwendet der Auftraggeber fremde Behälter, muss er sicherstellen, dass keine unerwünschten Stoffe eingeführt werden.
  • Verschmutzungen der Behältnisse sind zu vermeiden.

 

 5. Mitteilungspflichten

a) Änderungsmitteilungen:

  • Wenn deklarierte Abfälle bei Abholung/Anlieferung nicht mehr den angegebenen Eigenschaften entsprechen oder sich sonstige Abweichungen ergeben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig informieren.
  • Falls sich durch die Änderung andere Entsorgungswege, Nachweisverfahren oder Kosten ergeben, trägt der Auftraggeber diese Mehrkosten.

b) Unterlassene Mitteilung:

  • Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, so bleibt der Auftraggeber zur Zahlung aller entstandenen Kosten verpflichtet, selbst wenn die vorgesehene Entsorgung nicht ausgeführt werden kann.
  • Bei Sammelentsorgungsnachweisen trägt der Auftraggeber die Kosten der Entsorgung der Gesamtladung, wenn die vereinbarte Entsorgungsroute nicht mehr möglich ist.

 

6. Abweichende Beschaffenheit

  • Abfälle, die von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen, dürfen der ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zugeführt werden.
  • Der Auftragnehmer kann zusätzliche Entgelte gemäß seinen gültigen Preislisten oder Kostenverrechnung (z. B. Analysen, Sortierung, Genehmigungen) in Rechnung stellen.

 

7. Eigentum

Der Auftraggeber bleibt bis zur Annahme in der Entsorgungsanlage Eigentümer der Abfälle.

 

8. Pflichtenübertragung, Einstufung

  • Eine rechtsverbindliche Übertragung abfall- und gefahrgutrechtlicher Pflichten auf den Auftragnehmer ist nur durch schriftliche Vereinbarung möglich.
  • Hinweise oder Vorschläge des Auftragnehmers zur Einstufung gelten nur bei Unterzeichnung der Begleitpapiere als verbindlich.
  • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vorschläge sind ausgeschlossen, soweit sie nicht Teil einer gesonderten Vereinbarung sind.

 

9. Durchführung der Entsorgung

a) Unterschriften und Nachweise:

  • Die Entsorgung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Nachweise (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmescheine, Lieferschein) vom Auftraggeber oder dessen Vertreter unterschrieben sind.
  • Der Fahrer kann eine Person vor Ort, die als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers auftritt, für die Unterschrift zulassen.
  • Wenn keine unterschriftsberechtigte Person vor Ort ist, kann der Auftraggeber vorher einen Bevollmächtigten benennen.
  • Fehlen Unterschriften, so kann der Auftragnehmer eine Leerfahrt abrechnen.

b) Bevollmächtigung:

Fehlt eine Bevollmächtigung, ist der Auftraggeber zur Begleichung entstehender Kosten verpflichtet.

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